Erfolgsrezept: Digitale Gesundheitsanwendungen auf Rezept kurz vor dem Start

Eine der spannendsten E-Health-Fragen der letzten Monate kann nun beantwortet werden: Wie können Web-Apps und native Apps zukünftig auf Rezept verordnet werden? Hierfür haben DiGA-Hersteller und Krankenkassen zusammen mit Ärzteschaft und Patientenvertretern eine gemeinsame Grundlage für den Verordnungs- und Erstattungsprozess ausgehandelt.

von Klaus Mueller

Fast-Track-Verfahren: schneller Nutzen für Patienten

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs) sollen schnell beim Patienten ankommen und schnell Nutzen schaffen. Dafür wurde ein Verordnungsprozess mit den geringstmöglichen Nutzungsvoraussetzungen entwickelt. Konkret heißt das, dass der Aufwand für Therapeut und Patient möglichst klein gehalten werden soll. Auf Kosten für zusätzliche Infrastrukturmaßnahmen soll so gut es geht verzichtet werden. Wichtig für die Patienten: Die Verordnung von Folgerezepten soll ohne Unterbrechung laufen und der Patient soll nicht in Vorleistung gehen müssen.

Apps auf Rezept: keine Umgewöhnung für Patienten und Therapeuten

Apps als Therapieunterstützung dürfte für zahlreiche Patienten Neuland bedeuten. Die Bestellung per Rezept wird aber als vertraute Maßnahme bleiben. DiGAs werden zukünftig über das Rezeptformular Muster 16 verordnet. Auch für die Ärzte und Therapeuten ändert sich nicht viel. Für jede DiGA existiert eine Pharmazentralnummer (PZN), je nach Indikationen und Nutzungsdauer können es auch mehrere PZNs pro DiGA sein. Ärzte und Therapeuten können DiGAs über das Praxisverwaltungssystem wie ein Arzneimittel verordnen, da alle entsprechenden Apps in den bekannten Datenbanken gelistet sind. Ähnlich läuft der Prozess im Krankenhaus: Hier funktioniert die Verordnung über die etablierten KIS-Systeme.

Apps auf Rezept: Was Hersteller wissen müssen

Hersteller von Digitalen Gesundheitsanwendungen müssen eine PZN bei der IFA (Informationsstelle für Arzneispezialitäten) beantragen. Zusätzlich muss ein so genanntes Institutionskennzeichen - eine IK-Nummer - bei der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (ARGE·IK) beantragt werden. Dies ist vor allem deswegen wichtig, damit die Leistungen mit den Krankenkassen abgerechnet werden können.

DiGA-Freischaltung und Datensparsamkeit

Wichtig für das Thema Datenschutz ist die Tatsache, dass die Authentifizierung des App-Nutzers bzw. des Versicherten bei den Kassen und Herstellern über ein Pseudonym läuft. Hierbei steht also vor allem die Datensparsamkeit im Fokus. In dem Moment, wo der Rezeptcode generiert wird, entsteht ein Erstattungsanspruch. Hierbei kommen dann einheitliche Standards zur Anwendung, die für alle Krankenkassen gelten. In der so genannten Rahmenvereinbarung zwischen dem Spitzenverband der Krankenkassen und den Herstellerverbänden wurde festgelegt, wie viel für eine App erstattet wird. Für die Versicherten ist hierbei noch zu erwähnen, dass es den Herstellern von digitalen Gesundheitsanwendungen freigestellt ist, eine App für eine Übergangszeit auch ohne Rezeptcode freizuschalten. Der Rezeptcode würde erst mit der App-Nutzung durch den Patienten eingefordert werden. Dies soll vor allem ein Abbrechen des Verordnungsprozesses verhindern, wenn der Patient vergessen sollte, dass er ein Rezept eingelöst hat. Damit können DiGAs im Gegensatz zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne ärztliches Rezept bewilligt und erstattet werden.

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